Satzung des Geschichts- und
Kulturkreises Schwaig-Behringersdorf e.V. |
1 Name, Geschäftsjahr 1.1
Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Kulturkreis
Schwaig-Behringersdorf e.V.“. 1.2
Sein Sitz ist Schwaig b. Nürnberg. 1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2
Zweck 2.1
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege von Kulturwerten in der
Gemeinde Schwaig, die Erforschung und Darstellung der Gemeindegeschichte um
in der Bevölkerung das Interesse für geschichtliche Zusammenhänge zu wecken
sowie die Denkmalpflege im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften zu
fördern. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: · Erstellung und
Fortschreibung einer Gemeindechronik; · Quellenforschung z.B.
in Archiven und Sicherung zeitgenössischer Spuren; · Herausgabe von Schrifttum
über die Gemeinde Schwaig; · Auswerten von
ortsgeschichtlich bedeutsamen Nachlässen und Einrichten eines Bild- und
Quellenarchivs. Dies
schließt auch die Zusammenarbeit mit den bestehenden kulturell tätigen
Vereinen in der Gemeinde und die Förderung von kulturellen Veranstaltungen
wie Ausstellungen, Lesungen und Konzerten ein. 2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.3
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3
Mitgliedschaft 3.1
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die
Bestrebungen des Vereins unterstützen will. Wer
sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied
ernannt werden. 3.2
Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, kann
sich der Betroffene an die Mitgliederversammlung wenden, diese entscheidet
endgültig. 3.3
Der Austritt kann nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den
Vorstand jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. 3.4
Mitglieder, die ihre satzungsgemäßen Pflichten nicht erfüllen oder
durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen,
können nach Anhören der Beteiligten durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann bei der
Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig. 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. 4.2
Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung und zu den Sitzungen
des Vorstandes stellen. 4.3
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereines auch
in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. 4.4
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgelegten Jahresbeitrag innerhalb der 1. Jahreshälfte zu entrichten. 5
Organe des Vereins 5.1
Die Organe des Vereines sind: die
Mitgliederversammlung, der
Vorstand. 6
Mitgliederversammlung 6.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den in Abschnitt 3.1 genannten
Mitgliedern. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 6.2
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorsitzenden
einberufen. 6.3
Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen,
wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn dies mindestens 1/5 aller
Mitglieder fordern. 6.4
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht mindestens 14 Tage
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 6.5
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: · die Genehmigung des vom
Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, · die Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes, · die Entgegennahme
des Berichtes der Kassenprüfer, · die Wahl des Vorstandes, · die Wahl der
Kassenprüfer, · die Entlastung des
Vorstandes, · die Festsetzung der
Mitgliederbeiträge, · die Beschlussfassung
über gestellte Anträge, · die Beschlussfassung
über Satzungsänderungen, · die Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereines, · die Ernennung von
Ehrenmitgliedern. 6.6
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden grundsätzlich durch Handerheben mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. 6.7
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend. 6.8
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift unter Beifügung
der Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder zu erstellen. 7 Der
Vorstand 7.1
Der Vorstand besteht aus · dem 1. Vorsitzenden, · dem 2. Vorsitzenden, · dem Schriftführer, · dem Schatzmeister, · dem Archivar, · 2 Beisitzern. 7.2
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. 7.3
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. 7.4
Der Vorstand tritt nach Bedarf zu einer Vorstandssitzung zusammen.
Zeitpunkt (Ladungsfrist: mindestens 1 Woche), Ort und Tagesordnung werden vom
1. Vorsitzenden festgelegt. 7.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. 7.6
1. und 2. Vorsitzender vertreten den Verein nach innen und außen.
Jeder hat allein Vertretungsbefugnis. 7.7
Der Vorstand entscheidet über alle nicht in dieser Satzung
festgelegten Vereinsangelegenheiten. 7.8
Der Vorstand lässt von jeder Mitgliederversammlung und von jeder
Sitzung der Vorstandschaft eine Niederschrift anfertigen. Die Beschlüsse sind
gültig beurkundet, wenn sie von einem der beiden Vorsitzenden und dem
Schriftführer unterzeichnet sind. 7.9
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene
Auslagen werden erstattet. 8
Besondere Funktion 8.1
Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden für
die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie geben der Mitgliederversammlung das
Ergebnis der Kassenprüfung bekannt. 8.2
Der Vorstand kann für besondere Zwecke und befristet einzelne Personen
mit Sonderaufgaben betreuen. Sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen
werden und haben dort beratende Stimme. 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereines 9.1
Satzungsänderungen müssen von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich. 9.2
Die Auflösung des Vereines kann nur eine eigens zu diesem Zwecke
einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Zu dieser Versammlung müssen
3/4 aller Mitglieder anwesend sein und 3/4 der Anwesenden der Auflösung
zustimmen. Ist
diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann die Auflösung erst auf
einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 9.3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes verfügt die Mitgliederversammlung über das vorhandene
Vereinsvermögen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das
Vermögen darf nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten nur für
gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Schwaig b. Nürnberg verwendet werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Archivalien
gehen in den Besitz der Gemeinde Schwaig b. Nürnberg über, mit der
Empfehlung, diese dem Bayerischen Staatsarchiv anzubieten, sofern die
Gemeinde diese nicht selbst weiter nutzen will oder weiterverwalten kann. 10
Schlussbestimmung 10.1
Diese Satzung wurde am 13. Januar 1992 in der Gaststätte
„Pegnitzstuben“ in Schwaig b. Nürnberg beschlossen. |
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