Satzung des Geschichts- und Kulturkreises Schwaig-Behringersdorf e.V.

1  Name, Geschäftsjahr

 1.1     Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Kulturkreis Schwaig-Behringersdorf e.V.“.

 1.2     Sein Sitz ist Schwaig b. Nürnberg.

 1.3     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 2  Zweck

 2.1     Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege von Kulturwerten in der Gemeinde Schwaig, die Erforschung und Darstellung der Gemeindegeschichte um in der Bevölkerung das Interesse für geschichtliche Zusammenhänge zu wecken sowie die Denkmalpflege im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

· Erstellung und Fortschreibung einer Gemeindechronik;

· Quellenforschung z.B. in Archiven und Sicherung zeitgenössischer Spuren;

· Herausgabe von Schrifttum über die Gemeinde Schwaig;

· Auswerten von ortsgeschichtlich bedeutsamen Nachlässen und Einrichten eines Bild- und Quellenarchivs.

Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit den bestehenden kulturell tätigen Vereinen in der Gemeinde und die Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Lesungen und Konzerten ein.

 2.2     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 2.3     Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 3  Mitgliedschaft

 3.1     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.

Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 3.2     Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, kann sich der Betroffene an die Mitgliederversammlung wenden, diese entscheidet endgültig.

 3.3     Der Austritt kann nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Vorstand jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen.

 3.4     Mitglieder, die ihre satzungsgemäßen Pflichten nicht erfüllen oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen, können nach Anhören der Beteiligten durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 4.1     Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 4.2     Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung und zu den Sitzungen des Vorstandes stellen.

 4.3     Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereines auch in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 4.4     Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag innerhalb der 1. Jahreshälfte zu entrichten.

 5  Organe des Vereins

 5.1     Die Organe des Vereines sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.

 6  Mitgliederversammlung

 6.1     Die Mitgliederversammlung besteht aus den in Abschnitt 3.1 genannten Mitgliedern. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 6.2     Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorsitzenden einberufen.

 6.3     Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn dies mindestens 1/5 aller Mitglieder fordern.

 6.4     Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 6.5     Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

· die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,

· die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

·  die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

· die Wahl des Vorstandes,

· die Wahl der Kassenprüfer,

· die Entlastung des Vorstandes,

· die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

· die Beschlussfassung über gestellte Anträge,

· die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

· die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,

· die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 6.6     Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden grundsätzlich durch Handerheben mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 6.7     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend.

 6.8     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift unter Beifügung der Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder zu erstellen.

 7  Der Vorstand

 7.1     Der Vorstand besteht aus

· dem 1. Vorsitzenden,

· dem 2. Vorsitzenden,

· dem Schriftführer,

· dem Schatzmeister,

· dem Archivar,

· 2 Beisitzern.

 7.2     Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 7.3     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines.

 7.4     Der Vorstand tritt nach Bedarf zu einer Vorstandssitzung zusammen. Zeitpunkt (Ladungsfrist: mindestens 1 Woche), Ort und Tagesordnung werden vom 1. Vorsitzenden festgelegt.

 7.5     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 7.6     1. und 2. Vorsitzender vertreten den Verein nach innen und außen. Jeder hat allein Vertretungsbefugnis.

 7.7     Der Vorstand entscheidet über alle nicht in dieser Satzung festgelegten Vereinsangelegenheiten.

 7.8     Der Vorstand lässt von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Sitzung der Vorstandschaft eine Niederschrift anfertigen. Die Beschlüsse sind gültig beurkundet, wenn sie von einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet sind.

 7.9     Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden erstattet.

 8  Besondere Funktion

 8.1     Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie geben der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung bekannt.

 8.2     Der Vorstand kann für besondere Zwecke und befristet einzelne Personen mit Sonderaufgaben betreuen. Sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben dort beratende Stimme.

 9  Satzungsänderung und Auflösung des Vereines

 9.1     Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 9.2     Die Auflösung des Vereines kann nur eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Zu dieser Versammlung müssen 3/4 aller Mitglieder anwesend sein und 3/4 der Anwesenden der Auflösung zustimmen.

Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann die Auflösung erst auf einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 9.3     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verfügt die Mitgliederversammlung über das vorhandene Vereinsvermögen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen darf nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten nur für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Schwaig b. Nürnberg verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Archivalien gehen in den Besitz der Gemeinde Schwaig b. Nürnberg über, mit der Empfehlung, diese dem Bayerischen Staatsarchiv anzubieten, sofern die Gemeinde diese nicht selbst weiter nutzen will oder weiterverwalten kann.

 10  Schlussbestimmung

 10.1     Diese Satzung wurde am 13. Januar 1992 in der Gaststätte „Pegnitzstuben“ in Schwaig b. Nürnberg beschlossen.